KINDESWOHL

Die Standardkinderschutzordnung der Freikirchen in Österreich (FKÖ) sieht vor, dass alle Jugend-/ Jungschar-/ Kindergottesdienst-Mitarbeitenden und alle Gemeindeleitungsmitglieder (unabhängig davon, ob ihr Verantwortungsbereich direkt mit jungen Menschen zu tun hat oder nicht) in FKÖ Gemeinden am Anfang ihres Dienstes an einer Kinderschutzschulung teilnehmen. Diese Schulungen müssen alle 5 Jahre wiederholt werden.

Wir wollen den heranwachsenden Kindern und Jugendlichen ein gesundes und sicheres zu Hause bieten und gleichzeitig jeglichen Missbrauch vorbeugen. Es benötigt sichere und gesunde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als positive Vorbilder das Wachstum der nächsten Generation fördern und stärken.

Die Schulung “Kirche als ein gesundes und sicheres Zuhause” richtet sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Kirchen der FKÖ, sowie an Arbeitsbereiche, die Kinder oder Jugendliche betreuen. Der Bund Pfingstlicher Freikirchen trägt die Kosten für diese Ausbildung.

Wir bieten mehrmals im Jahr Schulungen an. Diese Schulungen orientieren sich an der Kinderschutzordnung der Freikirchen in Österreich (FKÖ) und ist daher ideal für Gemeinden, die Teil der FKÖ sind.

Was du alles wissen musst

Wir wollen euch als Mitarbeitende, die ihr im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen seid und auch Pastorinnen und Pastoren bestens über das Thema Kindeswohl informieren. Nimm dir am besten die Kinderschutzordnung und die Rahmenbedingungen zu Hand.


Hier die Hardfacts:

1. Die Kinderschutzordnung wird in allen Gemeinden, selbständigen Einrichtungen und weiteren kirchlichen Einrichtungen der Bünde der „Freikirchen in Österreich“ ausgehängt und auf den Webseiten der FKÖ und der ihnen angehörigen Bünde, Gemeinden und Einrichtungen gut sichtbar veröffentlicht.

2. Alle haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitenden, die regelmäßig Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen haben – dazu gehören auch alle Personen in Leitungspositionen, die aufgrund ihrer Sichtbarkeit in der Gemeinde Autoritätspersonen für Kinder und Jugendliche sind (z.B. Pastorinnen/Pastoren, Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten, Älteste und andere Leitungspersonen) – haben folgende Verpflichtungen:

a) Unterzeichnung einer Selbstverpflichtung, dass sie zum Schutz von Kindern und Jugendlichen beitragen und diese Ordnung einhalten werden;

b) Besuch einer Kinderschutz-Schulung mit Aktualisierung alle 5 Jahre. Termine findest du etwas weiter unten;

c) Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung (innerhalb der Umsetzungsfrist dieser Ordnung bzw. bei Einstellung).

3. Jede Gemeinde und jede kirchliche Einrichtung wird einen Kinderschutzbeauftragten bzw. eine Kinderschutzbeauftragte als erste Ansprechperson bei Fragen oder Sorgen zum Thema Kinderschutz sowie bei Verdachtsfällen ernennen. Zusätzlich gibt es die Ombudsstelle der „Freikirchen in Österreich“, die auch anonym kontaktiert werden kann.

4. Die Kontaktdaten des Kinderschutzbeauftragten bzw. der Kinderschutzbeauftragten und der Ombudsstelle müssen in der Gemeinde bzw. in der kirchlichen Einrichtung leicht zugänglich und gut sichtbar sein.

Neue Termine für 2025 (alle Online über Teams)

Samstag, 24. Mai, 09:00 - 10:30

Donnerstag, 06. November, 19:30 -21:00

Die Richtlinien für das Kindeswohl wurden in Kooperation mit dem Vorstand des BPF´s und FKÖ erarbeitet.
Sie dienen als Maßstab für die Kinder- und Jugendarbeit der Gemeinden, um Minderjährigen ein sicheres geistliches Zuhause zu ermöglichen.

Du hast Fragen oder findest keinen passenden Termin? Dann schreib eine Mail an daniel.kostig@fcglinz.net. Um 150,00€ exkl. Reisespesen bieten wir eurer Gemeinde oder eurem Arbeitsbereich auch einen eigenen (online) Schulungstermin an.

Häufig gestellte Fragen:

F: Müssen alle Kinder- und Jugendmitarbeitende und Leute in Leiterpositionen die Strafregisterbescheinigung bringen?

A: Ja. Es ist eine Entscheidung der der FKÖ, dass alle Mitarbeitende, die mit Minderjährigen in einer Gemeinde arbeiten, die Strafregisterbescheinigung der Kinder- und Jugendfürsorge vorweisen.

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F: Welche Strafregisterbescheinigung muss beantragt werden?

A: Die Strafregisterbescheinigung der Kinder – und Jugendfürsorge, denn nur diese zeigt an, ob es Vergehen oder einen Verdacht einer strafbaren Handlung gibt.

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F: Müssen auch pädagogisch ausgebildete, langjährige, bewährte Mitarbeitende die Strafregisterbescheinigung vorlegen?

A: Ja. Sie haben meist die Bescheinigung für ihre berufliche Tätigkeit eingeholt und können dieselbe Strafregisterbescheinigung auch in der Gemeinde vorlegen.

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F: Müssen auch Helfer die Strafregisterbescheinigung vorlegen?

A: Ja, alle die mit Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren arbeiten.

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F: Müssen minderjährige Mitarbeitende die Strafregisterbescheinigung vorlegen?

A: Minderjährige Mitarbeitende können auch einen Strafregisterauszug beantragen. Ab 14 ist man strafmündig.
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F: Wo bekomme ich die Strafregisterbescheinigung?

A: Am jeweiligen Gemeindeamt oder auf der Landespolizeidirektion.

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F: Was kostet die Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge?

A: Es kommt auf das jeweilige Amt an. Manche Ämter geben den Bescheid für 2,10 € für eine ehrenamtliche Tätigkeit, bei einigen kostet es 16,40 €. Mir diesem Formular kannst du es bei deiner zuständigen Behörde bekommen. Sprich mit deiner Gemeinde ob sie dir die Kosten übernehmen können!


F: Was ist in dieser Strafregisterbescheinigung ersichtlich?

A: Es scheint nur auf, dass es bei der angegebenen Person keine Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gibt. Alle anderen Straftaten, wie zum Beispiel Diebstahl oder Verkehrssünden o.ä., scheinen nicht auf.

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F: Muss die Gemeinde alle vorgelegten Strafregisterbescheinigungen aufbewahren?

A: Nein, es reicht, wenn diese hergezeigt wurde und dies in einer internen Datenaufzeichnung vermerkt ist.

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F: Sollte sich eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeiter weigern die Strafregisterbescheinigung vorzulegen, was dann?

A: Ein Gespräch mit dem betreffenden Mitarbeitenden führen und erklären, dass es ein Schutz sowohl für die Kinder, als auch für den Mitarbeitende selbst, sowie für die Gemeinde ist. Jede Gemeinde sollte sich so gut wie möglich vor eventuellen Missbrauchsfällen absichern.

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F: Welche Schritte muss die Gemeinde jetzt konkret tun, um die Sicherheitsrichtlinien zu erfüllen?

1. Die Kinderschutzordnung wird in allen Gemeinden, selbständigen Einrichtungen und weiteren kirchlichen Einrichtungen der Bünde der „Freikirchen in Österreich“ ausgehängt und auf den Webseiten der FKÖ und der ihnen angehörigen Bünde, Gemeinden und Einrichtungen gut sichtbar veröffentlicht.

2. Alle Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, sowohl hauptamtliche als auch ehrenamtliche, die regelmäßig Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen haben – dazu gehören auch alle Personen in Leitungspositionen, die aufgrund ihrer Sichtbarkeit in der Gemeinde Autoritätspersonen für Kinder und Jugendliche sind (z.B. Pastoren/Pastorinnen, Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen, Älteste und andere Leitungspersonen) – haben folgende Verpflichtungen:

a) Unterzeichnung einer Selbstverpflichtung, dass sie zum Schutz von Kindern und Jugendlichen beitragen und diese Ordnung einhalten werden;

b) Besuch einer Kinderschutz-Schulung mit Aktualisierung alle 5 Jahre. Termine findest du etwas weiter unten;

c) Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung (innerhalb der Umsetzungsfrist dieser Ordnung bzw. bei Einstellung).

3. Jede Gemeinde und jede kirchliche Einrichtung wird einen Kinderschutzbeauftragten bzw. eine Kinderschutzbeauftragte als erste Ansprechperson bei Fragen oder Sorgen zum Thema Kinderschutz sowie bei Verdachtsfällen ernennen. Zusätzlich gibt es die Ombudsstelle der „Freikirchen in Österreich“, die auch anonym kontaktiert werden kann.

4. Die Kontaktdaten des Kinderschutzbeauftragten bzw. der Kinderschutzbeauftragten und der Ombudsstelle müssen in der Gemeinde bzw. in der kirchlichen Einrichtung leicht zugänglich und gut sichtbar sein.